21.9.2001: Kopie einer Email von Klaus Graf an die INETBIB Liste:

An INETBIB, CC: URECHT Ich habe hier in INETBIB in der Docster-Diskussion neulich ausgefuehrt: > Die (Zeitschriften-)Verlage sind in aller Regel nicht legitimiert, eine > Urheberrechtsverletzung zu verfolgen, da sie ueber eine wirksame > Uebertragung der Nutzungsrechte seitens der Erben NACH 1995 verfuegen > muessen. Nun liegt eine hervorragende Eroerterung der Frage durch den Juristen M. Junker vom 3.9.2001 vor: http://remus.jura.uni-sb.de/faelle/onlinebibliothek.html

Zusammenfassung [M. Junker]

Möchte Professor P die Online-Bibliothek einrichten, so sollte er im Vorfeld den Verlag informieren, um späteren Streit zu vermeiden und das vertrauensvolle Verhältnis zwischen Autor und Verleger nicht zu belasten. Aus rechtlicher Sicht muss er Folgendes beachten: Sofern es sich um Publikationen aus den siebziger Jahren handelt, muss er nicht um Zustimmung bitten. Gleiches gilt nach der hier vertretenen Ansicht für Publikationen in den achtziger Jahren und zu Anfang der neunziger Jahre. Bis dahin war die Publikation von Texten eine unbekannte Nutzungsart i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG. Für Publikationen ab Mitte der neunziger Jahre kommt es auf die vertragliche Regelung an. Diese muss nicht schriftlich erfolgt sein. Das gilt beispielsweise für die Zeitschriftenbeiträge, die Professor P dem V-Verlag Ende der neunziger Jahre überlassen hat. Soweit ein Verlag bekanntermaßen bereits im Online-Publishing aktiv war, ist davon auszugehen, dass der Urheber nicht mehr Inhaber der Rechte zur Publikation im Internet ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dies aber nur bis zum Ablauf eines Jahres seit Erscheinen der Zeitschrift. Dasselbe gilt für Beiträge in Festschriften, soweit Professor P hierfür kein Honorar erhalten hat. Freiexemplare und Sonderabzüge gelten nicht als Honorar. Anders ist die Rechtslage bei Zeitungsartikeln: Hat Professor P nichts anderes vereinbart, so darf er von Anfang an den Artikel im Internet veröffentlichen. Nur wenn er dem Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, muss er bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung damit warten. Für Bücher gibt es - so sei ergänzend angemerkt - keine vergleichbaren Regelungen. Sofern Professor P dem V-Verlag ein ausschliessliches Nutzungsrecht zur Publikation eines Buches im Internet eingeräumt hat, darf er das Buch auch nach Ablauf der Jahresfrist nicht selbst im Internet zur Verfügung stellen." Offen bleibt die Frage, wie es sich bei bezahlten Festschriften- oder Sammelband-Beitraegen verhaelt. Fuer sie gelten die allgemeinen Auslegungsregeln (Schricker in Schricker, ²UrhR § 38 Rdnr. 4), wobei die allgemeine Zweckuebertragungsregel in § 31 Abs. 5 UrhG zu beachten ist. "Der Urheber räumt im Zweifel keine weitergehenden Nutzungsrechte ein, als es der Zweck der Verfügung erfordert: "in dubio pro auctore"" (Junker). Ist also ueber die Online-Nutzung nichts ausdruecklich vereinbart worden, so gilt fuer die "Altfaelle" vor 1995 sicher auch der Vorbehalt der unbekannten Nutzungsart. Danach kommt es auf die Vertragsformulierung an. Aber grundsaetzlich ist davon auszugehen, dass der Zweck der Ueberlassung des Manuskripts die Veroeffentlichung in dem gedruckten Sammelband ist (sofern der Verlag keine Online-Aktivitaeten unterhaelt) und die Online-Rechte beim Autor verbleiben. Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall eine Notifikation des Verlags, wobei Autoren ja die Formulierung "Ich gehe, wenn ich nichts weiter von Ihnen hoere, davon aus, dass Sie ... einverstanden sind" gebrauchen koennen. Einen Hinweis, dass auch Verlagsvertraege nach dem Gesetz ueber die Allgemeinen Geschaeftsbedingungen ueberprueft werden koennen (Schricker aaO, vor §§ 28 ff. Rdnr. 10-16), vermisst man bei Junker. So waere beispielsweise die Frage nach der wirksamen Einbeziehung eines Impressumvermerks einer Zeitschrift zu stellen gewesen. Dies aendert aber nichts daran, dass den Einschaetzungen von Junker weitestgehend zugestimmt werden kann.
Klaus Graf, graf@uni-koblenz.de