Die Arbeitsgemeinschaft der Medienzentren an Hochschulen e.V. (AMH) ist äußerst besorgt, dass die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes zu einschneidenden Veränderungen bzw. zu enormen Einschränkungen der grundgesetzlich garantierten Rechte bei der Nutzung und der öffentlichen Zugänglichmachung von veröffentlichten Werken führen könnten. Dies gilt insbesondere für den §52a, der im aktuellen Regierungsentwurf wie folgt lautet:
(1) Zulässig ist, veröffentlichte Werke
zur Veranschaulichung im Unterricht ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die mit der öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen, soweit die Vervielfältigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind.
(3) Für die öffentlichen Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch für die mit einer öffentlichen Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen nach Absatz 2. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."
Die Arbeitsgemeinschaft der Medienzentren an Hochschulen e.V. begrüßt, dass mit dieser Schrankenregelung den in Art. 5 Abs. 1 und 3 GG garantierten Informationsinteressen der Allgemeinheit und des Einzelnen für den Bereich Unterricht, Studium, Lehre und Forschung Rechnung getragen wird. Sie schlägt allerdings vor, dass die Geltung des § 52a auch für Studium und Lehre an öffentlich-rechtlichen Hochschulen zweifelsfreier formuliert wird.
Denn falls mit dem Begriff "Unterricht" nur die Lehrangebote von Primar- und Sekundarschulen gemeint sein sollten, ist unlogisch und nicht einzusehen, wieso Studium, Lehre und Forschung an den Hochschulen hinsichtlich der angemessenen Vergütung schlechter gestellt werden sollten. Die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung etwa in Intranets (z.B. in eLearning-Plattformen, Websites, Datenbanken, Online-Mediatheken und -Bibliotheken) muss für den gesamten Bereich der öffentlich-rechtlichen, nicht-kommerziellen Ausbildung, Lehre, Wissenschaft und Forschung auch in Deutschland zustimmungs- und vergütungsfrei sein. Die EU-Richtlinie gibt hierzu in Art. 5 ausdrücklich entsprechende Empfehlungen.
Ohne eine solche Privilegierung der öffentlich-rechtlichen, nichtkommerziellen Ausbildung, Lehre, Wissenschaft und Forschung sind die grundgesetzlich geschützten Informations- und Bildungsrechte der Allgemeinheit in der digitalen Informationsgesellschaft nicht mehr gewährleistet. Die Folge wäre künftig eine nicht hinnehmbare, eklatante Wettbewerbs-verzerrung und Schlechterstellung von deutschen Schulen und Hochschulen gegenüber den Bedingungen in den europäischen Nachbarländern. Dies stünde im krassen Widerspruch zu sämtlichen einschlägigen Förderungsprogrammen der Bundesregierung für die Nutzung Neuer Medien und digitaler Informationen zu Zwecken der öffentlichen Information, Bildung und Wissenschaft!
Da sich zur Zeit Stimmen mehren, die eine weitere Einschränkung oder gar Streichung des §52a fordern, ist zu befürchten, dass sich der Zugang zur digitalen Information für Bildung, Wissenschaft und Forschung erheblich erschweren könnte. Die Novellierung des UrhG darf also auf keinen Fall hinter geltendes Recht und die EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 fallen, welche Bildung und Forschung ausdrücklich privilegieren.
Die Arbeitsgemeinschaft der Medienzentren an Hochschulen e.V. hat die aktuelle Entwicklung auf ihrer Jahrestagung vom 1./2.10.2002 an der TU Dresden ausführlich diskutiert und ist der Überzeugung, dass der § 52a unbedingt erhalten bleiben muss und die vorgeschlagenen Präzisierungen und Korrekturen in den Regierungsentwurf zum §52a aufgenommen und verabschiedet werden sollten.
Wir fordern die mit der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes befassten Personen und Institutionen dazu auf, sich in dieser Angelegenheit für die schutzwürdigen Interessen der Hochschulen und im Sinne eines freien Zugangs für Studium, Lehre, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichten Werken einschließlich digitalen Informationen aktiv einzusetzen.
Wir, die Mitglieder der "Arbeitsgemeinschaft der Medienzentren an Hochschulen e.V." (AMH) fordern die Bundesregierung auf, den §52a im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft zu belassen und wie vorgeschlagen zu präzisieren.
Dresden, den 2.Oktober 2002